Satzung

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Hilfe für Dich – Meißen – und Umgebung e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in 01662 Meißen, Leschnerstraße 7.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Gerichtsstand des Vereins ist Meißen.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / mildtä¬tige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit vorrangig auf den Land¬kreis Meißen. Er kann seine satzungsgemäßen Aktivitäten nach Erfordernis und Bedürfnisentwicklung in den Bundesländern und im Ausland entfalten.
(2) Er fördert und unterstützt sozial Schwache, sowie Randgruppen und Hilfs-bedürftige jeden Alters. Die Aktivitäten des Vereins sind darauf gerichtet, Per-sonen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind, aktiv in das gesellschaftliche Leben ein-zubeziehen. Dabei vertritt der Verein die Interessen älterer und hilfsbedürftiger Menschen. Er trägt zur Verwirklichung ihres Bedürfnisses nach Anerkennung, Gemeinsamkeit und Gesunderhaltung bei. Im Bereich der Altenhilfe verfolgt der Verein das Ziel Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und somit alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Hierbei sind Mitarbeiter des Vereins Ansprechpartner für die Sorgen und Nöte von Betroffenen. Beratung, Information und Unterstützung in Fragen des täglichen Lebens sind Bestandteil der Betreuung von Hilfsbedürftigen. 
(3) Der Verein bemüht sich um das Miteinander von Jung und Alt, um den Kon¬takt zwischen den Generationen zu verbessern.
(4) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben organisiert der Verein Möglichkeiten der Begegnung und kreativen Freizeitgestaltung. Dabei stehen die geistige, körperliche, kulturelle und künstlerische Betätigung im Mittelpunkt. Die Aner-kennung und Verwirklichung des Rechtes auf Bildung, soziale Kontakte und Humanität ist grundlegende Voraussetzung für die Vereinsarbeit.
Bei der Unterstützung von Hilfsbedürftigen sind Helfer auch mobil unterwegs, um isolierte Menschen aufzusuchen.
(5) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben tragen Mitglieder, sowie eh-renamtliche Helfer bei. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen.
(6) Die Bildung von Mitglieder- und Interessengruppen wird angestrebt. Diese erlangen jedoch keine eigene Rechtsfähigkeit.
(7) Der Verein steht allen Bürgern offen, die seine Satzung anerkennen.
(8) Der Verein kann allein oder gemeinsam mit Dritten in den gemäß Abgaben-ordnung zulässigen Grenzen für steuerbegünstigte Körperschaften in anderen Vereinen und Organisationen Mitglied werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft¬liche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Auf-nahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Er-messen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesonde¬re Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrie¬ben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand muss seine Entscheidung ü¬ber die Aufnahme eines Mitgliedes nicht begründen.
(2) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mit-gliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Das betroffene Mitglied muss vor Ausschluss an-gehört werden. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein oder bei juristischen Personen durch Auflösung oder Löschung.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 4 Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und eine Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanziel¬ler Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.
(3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung be¬schlossen.
(4) Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden, Im Einzelfall kann der Vorstand bei ein¬zelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.
(5) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ge¬wählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Um¬lagen ganz oder teilweise befreit.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsor¬gan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht einem ande¬ren Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im
1. Quartal statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Inte¬resse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks ver¬langt wird
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vorn Vorsitzenden, bei dessen Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben ein-berufen.
(5) Dabei ist die vorn Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamml¬ung eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
(6) Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Ver-hinderung vorn stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederver¬sammlung ein Versammlungsleiter gewählt Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(8) Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Ta-gesordnung unter Einhaltung der Einberufungstrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Nieder¬schrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vorn Vorsitzenden bzw. vorn Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesen¬den Mitglieder Beschlüsse.
(12) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(13) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
(14) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(15) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
(16) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(6) Rechtsgeschäfte, die eine über das Vereinsvermögen hinausgehende Verpflichtung für den Verein begründen, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
(8) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(10) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den 

Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e. V., 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi¬ge, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwe¬senden Mitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung gefasst werden.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellver¬treter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederver¬sammlung keine anderen Personen beruft.

Die vorstehende Satzung wurde am 17.08.10 von der Mitgliederversammlung in der vorliegenden überarbeiteten Fassung beschlossen.

Meißen, 17.08.2010

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